Krankenhauswahl im
Rettungsdienst (NRW)
Patienten haben in Deutschland grundlegend freie Arztwahl von vertrags Ärzten, und Einrichtungen, der Krankenkassen.
Nicht private Krankenhäuser habe die Pflicht allen die ihre Leistungen benötigen, nach Dringlichkeit, zu Versorgen
Auch wenn Krankenhäuser verpflichtet sind ihre Behandlungskapazitäten an die Leitstelle zu melden, besteht weiter hin die freie Krankenhauswahl.
Das bedeutet das, auch wenn die Aufgabe der Notfallrettung den Transport in ein geeignetes Krankenhaus beinhaltet,
der Patient ein Krankenhaus wählen kann das eine benötigte Fachabteilung oder aktuell keine Behandlungskapazitäten besitzt.
Wenn der Patient regelrecht darüber aufgeklärt wird das eventuell zu Verzögerungen in der Behandlung kommt und sich das seine Gesundheit auswirken kann,
scheint dieser Entscheidung nichts entgegen zu stehen, ähnlich wie bei einer Verweigerung von Behandlung/Transport.
SGB V
(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen.
Quelle 1: Sozial Gesetzbuch, Buch V, Gesetzliche Krankenversicherung, §76 Freie Arztwahl
(Abgerufen 02.11.24)
Krankenhausgestaltungsgesetz
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den durch Bescheid gemäß § 16 getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan alle, die seine Leistungen benötigen, nach Art und Schwere der Erkrankungen zu versorgen. Notfallpatientinnen und -patienten haben Vorrang
Quelle 2: Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, §2 Krankenhausleitungen
(Abgerufen: 02.11.24)
Quelle 3: Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, §10 Nachweis freier Behandlungskapazitäten,[...]
(Abgerufen: 02.11.24)
RettG NRW
(2) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern.
Quelle 4: Gesetz über den Rettungsdienst[...] Nordrhein-Westfalen, §2 Rettungsdienst
(Abgerufen: 02.11.24)